Ehe- und Familienrecht


„Ehen können zerbrechen, Ihr Ehevertrag nicht.“



EHE

Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft und vor allem einer Ehe berührt viele Lebensbereiche und kann zu vielfältigen Problemen führen, die im schlimmsten Fall zu Existenzsorgen führen können. Vielen ist dies nicht bewusst und oft fehlt die Kenntnis der gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten als Ehepartner. Im Falle einer Scheidung führt dies nicht selten zu bösen Überraschungen. Deshalb ist es wichtig, sich über die Rechtslage zu informieren und sich über die Konsequenzen wie beispielsweise in Bezug auf Namensrecht, Vermögen, Erbrecht, Unterhalt, Schulden, Ehewohnung etc. Klarheit zu verschaffen und allenfalls vorsorglich für den Fall einer Trennung zur Vermeidung eventueller künftiger Streitigkeiten vertragliche Regelungen zu schaffen.

Während der Ehe herrscht grundsätzlich Gütertrennung, d.h. jeder behält das Eigentum des in die Ehe Eingebrachten und wird Alleineigentümer seines erworbenen Vermögens. Kommt es jedoch zur Scheidung der Ehe kann innerhalb der gesetzlichen Frist die gerichtliche Aufteilung der Ersparnisse, des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung, das ist jene Wohnung, die von den Ehegatten gemeinsam bewohnt wird, beantragt werden. Dies kann z.B. dazu führen, dass ein als Ehewohnung dienendes Haus oder eine Eigentumswohnung gerichtlich an den anderen Ehegatten übertragen wird, während der bisherige Eigentümer sein Eigentum daran verliert. Auch der Eintritt eines Ehegatten anstelle des anderen in bestehende Mietverträge kann gerichtlich verfügt werden. Eine Information über weitreichende Konsequenzen einer Scheidung ist daher wesentlich.

Durch das Familienrechtsänderungsgesetz 2009 ist es ab 01.01.2010 möglich, für den Fall der Scheidung Vorausvereinbarungen zu treffen, um eine allfällige Aufteilung vorweg zu regeln.


BEISPIELE:

A und B sind verheiratet und bewohnen gemeinsam das Haus des A, welches bereits seit längerem im Familienbesitz ist. Es kommt zur Scheidung. B und die gemeinsamen Kinder haben keine andere Wohnmöglichkeit. Während des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens wird das Eigentum am Haus an B übertragen. A erhält als Ausgleich lediglich eine Ausgleichszahlung.

Ein Ehevertrag kann die Eigentumsverschiebung bezüglich der Ehewohnung zwischen den Ehegatten im Rahmen der Aufteilung verhindern.


LEBENSGEMEINSCHAFT

Während die Ehe gesetzlich geregelt ist, fehlen Regelungen bezüglich einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies bringt Risiken und Rechtsunsicherheit mit sich. Während z.B. ein Ehegatte, der den Haushalt führt und sich der Kindererziehung widmet, finanziell durch gesetzliche Unterhaltsansprüche und den Wohnversorgungsanspruch abgesichert ist, stehen einem Lebensgefährten in dieser Situation keine Rechte zu, was vor allem nach jahrelanger Lebensgemeinschaft ohne eigenes Einkommen mangels Erwerbstätigkeit zu Existenzproblemen führen kann. Ebensowenig gibt es Aufteilungsansprüche hinsichtlich des gemeinsam geschaffenen Vermögens. Wird gemeinsam Geld und Arbeit investiert wie z.B. beim Hausbau kann dies im Fall einer Trennung mangels Einigung zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Die Regelung von Rechten und Pflichten ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur durch einen Vertrag (Partnerschaftsvertrag) zwischen den Partnern möglich, der vor allem dann zu empfehlen ist, wenn gemeinsam Arbeits – und Geldleistungen erbracht werden oder ein Partner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder diese einvernehmlich einstellt.


BEISPIELE:

A und B beschließen zusammenzuziehen. Da A eine größere Wohnung besitzt, gibt B seine Wohnung auf und zieht zu A. Schließlich kommt es zur Trennung und A verlangt den sofortigen Auszug von B. Als B dieser Forderung nicht nachkommt, weil keine andere Wohnmöglichkeit vorhanden ist, bringt A die Räumungsklage gegen B ein und es kommt zur Delogierung des B.

Während ein Ehegatte hinsichtlich der Wohnversorgung in der Ehewohnung gesetzlich abgesichert ist, fehlt ein diesbezüglicher Schutz eines Lebengefährten. Ein Vertrag kann Unsicherheiten vermeiden, indem z.B angemessene Räumungsfristen vereinbart werden.

A und B führen eine jahrlange Lebensgemeinschaft. Beide vereinbarten, dass B die Erwerbstätigkeit aufgibt, den Haushalt führt und die gemeinsamen Kinder erzieht. Nach vielen Jahren kommt es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft. B fällt der Wiedereinstieg in den Beruf sehr schwer und ist mangels eines Unterhaltsanspruches auf Sozialleistungen angewiesen. Aufgrund des geringen Einkommens ist auch eine eigene Wohnung schwer zu finden. Eigenes Vermögen ist nicht vorhanden, die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung gehört A, ein gesetzlicher Aufteilungsanspruch existiert nicht.

Ein Vertrag kann hier eine gewisse finanzielle Absicherung bieten.

A ist Eigentümer eines Grundstückes, auf welchem er mit B gemeinsam ein Haus errichtet. Nach einigen Jahren kommt es zur Trennung. Das Haus steht im Eigentum des A, das ihm auch das Grundstück gehört. B investierte Geldmittel und Arbeitsleistungen in das Haus.

Ein vorweg geschlossener Vertrag kann hier Klarheit und einen finanziellen Ausgleich schaffen.


ELTERN UND KINDER

Wesentliche Bedeutung kommt auch dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern zu (Regelung der Obsorge, Durchsetzung des Besuchsrechtes, Unterhalt, Adoption etc.).